Patientenverfügung


Die Patientenverfügung regelt, ob und in wie weit eine ärztliche Behandlung gewünscht ist. Geregelt ist die Patientenverfügung gemäß §1901a Abs. 1 BGB. Sie ist eine schriftliche Erklärung einer volljährigen Person, für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Die Verfügung kann um weitere Bedingungen, die persönliche Wertvorstellungen, religiöse Ansichten oder die Einstellung zum Sterben betreffend, ergänzt werden. Es gelten die gleichen Formvorschriften, wie bei der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung. Darüber hinaus kann die Patientenverfügung auch durch einen Notar beglaubigt werden, sodass ein einfaches Handzeichen genügt. Auch hier ist es sinnvoll die Verfügung in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Jahren erneut zu unterschreiben, um den beständigen Willen zu dokumentieren.

Die Patientenverfügung kann ebenfalls mit einer Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungsverfügung kombiniert werden.

 

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