Vorsorgevollmacht


§1896 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt die Vorsorgevollmacht. Eine solche Vollmacht ist sinnvoll für den Fall, dass der Vorsorgende nicht mehr selber dazu in der Lage ist seinen Willen zu bekunden bzw. Entscheidungen zu treffen. Dies kann nach einem Unfall, durch eine Krankheit oder altersbedingt auftreten. Durch die Vorsorgevollmacht kann die entsprechend bevollmächtigte Person rechtswirksame Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen. Im Regelfall wird ein Vormundschaftsgericht hierzu nicht benötigt.

Tritt einer der o.g. Fälle ein, ist es ein fataler Irrglaube, dass nahestehende Angehörige, wie zum Beispiel Ehepartner oder Kinder rechtswirksame Erklärungen für die betroffene Person abgeben können. Dies ist bei volljährigen Personen nur mit Hilfe einer entsprechenden Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer möglich.
Durch eine Vorsorgevollmacht ist ein hohes Maß an Selbstbestimmung möglich, so kann in guten gesundheitlichen Zeiten festgelegt werden, welche vertrauenswürdige Personen bevollmächtigt werden, dies kann nur eine Person sein oder mehrere Personen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit zu bestimmen, wie in bestimmten Situationen verfahren werden soll.

Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst werden, sie muss jedoch mit Vor- und Nachname sowie mit Ort und Datum versehen sein. Es ist ratsam die Unterschrift von Zeit zu Zeit zu erneuern, um den Willen für Außenstehende deutlich auszudrücken.

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